§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Forstwirtschaftliche Vereinigung führt den Namen „Forstwirtschaftliche Vereinigung Schwäbischer Limes“. Ihr Sitz ist in Aalen.
(2) Die Forstwirtschaftliche Vereinigung wird nach Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch die höhere Forstbehörde ein rechtsfähiger, wirtschaftlicher Verein und danach den Zusatz w. V. führen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Forstwirtschaftliche Vereinigung Schwäbischer Limes hat den Zweck, zum wirtschaftlichen Vorteil ihrer Mitglieder auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken und hierzu geeignete überbetriebliche Maßnahmen zu koordinieren.
(2) Hierbei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
a) Koordinierung des Absatzes der Forsterzeugnisse. Hierzu gehören insbesondere:
i. Die Ermittlung der zum Verkauf zur Verfügung stehenden Mengen und Sortimente.
ii. Die Planung von Maßnahmenschwerpunkten im Holzeinschlag.
iii. Die Ermittlung von Käufern und die Abstimmung der wesentlichen Modalitäten des Verkaufs.
b) Marktgerechte Aufbereitung der Forsterzeugnisse, soweit gesetzlich zulässig.
c) Unterrichtung, und Beratung ihrer Mitglieder.
d) Marktgerechte Lagerung der Forsterzeugnisse.
e) Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder
f) Beschaffung und Einsatz von Maschinen, und Geräten.
g) Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung.
(3) Bei Änderungen der geltenden gesetzlichen Grundlagen (z. B. BWaldG), die die in Absatz 2 genannten Aufgaben betreffen, wird die Satzung entsprechend angepasst. Genaueres hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Forstwirtschaftlichen Vereinigung können werden:
a) Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften.
b) Nach Landesrecht gebildete Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnliche Zusammenschlüsse, einschließlich der Gemeinschaftsforsten.
c) Einzelne Grundbesitzer, die nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 BWaldG durch die zuständige Behörde als Mitglieder zugelassen werden, weil sie nicht Mitglied in einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einem Forstbetriebsverband sein können.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Selbstverwaltung der einzelnen Mitglieder bleibt von der Mitgliedschaft in der Forstwirtschaftlichen Vereinigung unberührt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Insolvenz
d) Auflösung
e) Widerruf der Anerkennung
f) Bei Einzelmitgliedern durch Tod
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von zwölf Monaten möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an den Entscheidungen der Forstwirtschaftlichen Vereinigung aktiv mitzuwirken,
b) die Einrichtungen der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zu nutzen und an den wirtschaftlichen Vorteilen, die sie durch ihre Tätigkeit den Mitgliedern gewährt, teilzuhaben.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) den Zweck und die Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zu fördern,
b) den Bestimmungen der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,
c) die zur Finanzierung der Aufgaben erhobenen Beiträge und Entgelte fristgerecht zu entrichten.
(3) Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten ist der Vorstand befugt, Ordnungsmittel zu ergreifen oder eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR zu erlassen. Ein derartiger Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn die dem Vorstand im Rahmen der Maßnahmenplanung durch einzelne Mitglieder zugesagten Holzmengen nicht bereitgestellt werden.
§ 6 Finanzierung der Aufgaben
Die Forstwirtschaftliche Vereinigung finanziert ihre Aufgaben aus Beitrittsgeldern, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren der Mitglieder sowie mittels staatlicher und sonstiger Beihilfen.
§ 7 Organe
Die Organe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder der Forstwirtschaftlichen Vereinigung bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung berät über sämtliche Vereinsangelegenheiten.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Kontrolle der vom Vorstand zur Umsetzung der Vorgaben des § 2 Absatz 2 dieser Satzung getroffenen Maßnahmen. In diesem Rahmen entscheidet die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge für Maßnahmenschwerpunkte, die im jeweils darauf folgenden Geschäftsjahr für die Forstwirtschaftliche Vereinigung gelten sollen.
(3) Daneben entscheidet die Mitgliederversammlung insbesondere über
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) Beschluss über die Einrichtung eines Beirats und Wahl dessen Mitglieder (§ 14 Abs. 1 dieser Satzung)
c) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, sofern die Rechnungsprüfung nicht einem vereidigten Buchprüfer übertragen werden soll,
d) die Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresschlussrechnung,
e) über Beitrittsanträge neuer Mitglieder in den Fällen der Ablehnung durch den Vorstand (§ 3 Absatz 2 dieser Satzung),
f) den Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Entgelte (§ 6 dieser Satzung),
h) die vom Vorstand ausgearbeitete Geschäftsordnung,
i) die Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden (§ 13 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung),
j) alle Beschlüsse, die der Vorstand aufgrund der Ermächtigung in § 11 Absatz 3 Buchstabe d) dieser Satzung gefasst hat,
k) Satzungsänderungen und die Auflösung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung,
l) die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 9 Einberufung, Vorsitz, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen einzuladen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Anregung der Mitglieder jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse der Forstwirtschaftlichen Vereinigung dies erfordert oder wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, ersatzweise von einem der weiteren Mitglieder des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleitung kann bei Verhinderung aller in Satz 1 genannten Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einer anderen Person übertragen werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Stimmanteile, Beschlussfähigkeit, Mehrheitsverhältnisse
(1) Jedes Mitglied entsendet eine natürliche Person als Vertreter in die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat Stimmanteile gemäß der folgenden Aufstellung:
a) bis 1.000 ha Waldfläche 1 Stimme
b) über 1.000 bis 2.000 ha Waldfläche 2 Stimmen
c) über 2.000 ha Waldfläche 3 Stimmen
(2) Die Stimmabgabe des einzelnen Mitglieds kann nur einheitlich erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde (§ 9 Absatz 1 dieser Satzung) und mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die Versammlung mit derselben Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitgliederstimmen beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung gesondert hingewiesen worden ist.
(4) Die Beschlussfähigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Inhalte der Tagesordnung. Änderungen der Tagesordnung können nur dann erfolgen, wenn alle Mitglieder in der Versammlung vertreten sind und der geänderten Tagesordnung mehrheitlich zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung bzw. auf Auflösung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung sind von diesem Verfahren jedoch ausgenommen.
(5) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Eine Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen ist nur bei folgenden Sachverhalten notwendig:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (§ 16 Absatz 2 dieser Satzung)
c) Verwendung des vorhandenen Vermögens (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung)
(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder geheim mit Stimmzettel, wenn dies mindestens eines der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(7) Die Teilnahme von bis zu drei Beratern pro Mitglied in der Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Berater haben kein Stimmrecht.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Forstwirtschaftlichen Vereinigung im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Durchführung der zur Koordinierung des Absatzes der Forsterzeugnisse erforderlichen Maßnahmen sowie der weiteren in § 2 Absatz 2 dieser Satzung genannten Aufgaben. Hierzu entwickelt der Vorstand Vorschläge für Maßnahmenschwerpunkte, die im jeweils darauf folgenden Geschäftsjahr für die Forstwirtschaftliche Vereinigung gelten sollen.
(3) Daneben hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplans und Durchführung der satzungsgemäßen Maßnahmen.
b) Bestellung des oder der Geschäftsführer und weiterer Angestellter sowie Abschluss der Dienstverträge zur Erledigung der laufenden Geschäfte.
c) Führung des Mitgliederverzeichnisses.
d) Regelung von Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die so dringend sind, dass die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. Diese Angelegenheiten sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
e) Ausarbeitung von Geschäftsordnungen, insbesondere für die Arbeit des Geschäftsführers oder einer Geschäftsstelle.
f) Erstellung von Tätigkeitsberichten und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage einer Aufstellung über das Vermögen der Forstwirtschaftlichen Vereinigung gegenüber der Mitgliederversammlung.
g) Erstellung des Protokolls über Sitzungen der Mitgliederversammlung.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Bei der Wahl des Vorstands sollen die an der Forstwirtschaftlichen Vereinigung beteiligten Regionen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Auch Nichtmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Ausscheidende Mitglieder werden durch Zuwahl ersetzt. Der amtierende Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Die Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch den Vorsitzenden und den ersten Stellvertreter vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 13 Einberufung, Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt wenigstens zweimal jährlich aufgrund schriftlicher Einladung des Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen zusammen. Die Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstands verlangen. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
(2) Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Auslagen sind zu erstatten. Der Vorsitzende erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der erste Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit der zweite Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 14 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirates beschließen. Er hat mindestens 3, höchstens 9 Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Beirat steht dem Vorstand mit erweiterter Fachkompetenz beratend zur Seite.
(2) Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Vorstand. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 15 Geschäftsführung
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen. Dieser ist dann besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB und vertritt im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben die Forstwirtschaftliche Vereinigung außergerichtlich nach außen. Zur Unterstützung des Geschäftsführers kann eine Geschäftsstelle gebildet werden.
§ 16 Haftung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Die Forstwirtschaftliche Vereinigung haftet nicht für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Forstwirtschaftlichen Vereinigung einem Mitglied fahrlässig zufügt. Die Regelung des § 31 a BGB bleibt unberührt.
§ 17 Auflösung
(1) Die Forstwirtschaftliche Vereinigung wird bei einem Widerruf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde aufgelöst.
(2) Daneben kann die Forstwirtschaftliche Vereinigung nur in einer zu diesem Zweck und unter Angabe dieses Zwecks in der Tagesordnung extra einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliederstimmen aufgelöst werden.
(3) Bei Beschlussfassung über die Auflösung nach Absatz 2 ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens zu fassen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit in Kraft.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Kopie dieser Satzung.
Aalen, den 5. Oktober 2011